Recht und Sicherheit

Gehweg oder Straße: Wo Kinder Fahrrad fahren dürfen

Die Altersstaffel des § 2 Absatz 5 StVO im Wortlaut — mit den drei Stellen, an denen die verbreitete Zusammenfassung von der Norm abweicht.

Kleinkind mit blauem Helm und Gummistiefeln steht neben einem gelben Rutschauto auf nassem Asphalt

Kurz gesagt

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, Kinder bis zum vollendeten zehnten dürfen es. Eine geeignete Aufsichtsperson darf ein Kind bis acht auf dem Gehweg fahrend begleiten. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn der Gehweg benutzt, müssen Kind und Begleitung absteigen.

Der Normtext im Wortlaut

§ 2 Absatz 5 StVO — Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Straßenverkehrs-Ordnung, amtliche Fassung, geprüft am 27.08.2026

Was das konkret bedeutet

Die Altersstaffel nach § 2 Absatz 5 StVO
Alter des KindesGehwegBaulich getrennter RadwegFahrbahn
bis zum vollendeten 8. LebensjahrPflichterlaubtnicht erlaubt
bis zum vollendeten 10. Lebensjahrerlaubtnicht nach dieser Vorschrifterlaubt
ab dem vollendeten 10. Lebensjahrnicht mehr erlaubtwie für alle Radfahrendenwie für alle Radfahrenden

Tabelle seitlich scrollbar →

„Bis zum vollendeten achten Lebensjahr“ bedeutet: bis zum achten Geburtstag. Am Tag des achten Geburtstags endet die Gehwegpflicht.

Der häufigste Irrtum: der Radweg für Acht- bis Zehnjährige

Sehr verbreitet ist die Aussage, Kinder bis zehn dürften wahlweise auf dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren. Der Normtext gibt das nicht her: Satz 2 erlaubt den baulich getrennten Radweg ausdrücklich nur Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr. Für die Acht- bis Zehnjährigen nennt § 2 Absatz 5 nur den Gehweg als Alternative zur Fahrbahn.

Dürfen Eltern auf dem Gehweg mitfahren?

Ja – unter zwei Bedingungen. Das begleitete Kind muss jünger als acht sein, und die Begleitperson muss geeignet sein. Die Norm nennt dafür ein Regelbeispiel: „insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist“. Das ist keine starre Altersgrenze, sondern ein Anhaltspunkt – eine 15-jährige Schwester ist damit nicht automatisch ungeeignet, eine unerfahrene 16-Jährige nicht automatisch geeignet.

Wichtig ist die Reichweite der Erlaubnis: Sie gilt nur für den Gehweg. Den in Satz 2 genannten baulich getrennten Radweg darf die Begleitperson nicht deshalb mitbenutzen, weil sie ein Kind begleitet – dort gelten die allgemeinen Regeln.

Seit wann gibt es die Begleitregelung?

Eingeführt wurde sie durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2016. In der Begründung heißt es, es werde „die Möglichkeit geschaffen, dass junge radfahrende Kinder auf Gehwegen von einer geeigneten Aufsichtsperson auch mit einem Rad fahrend auf dem Gehweg begleitet werden dürfen“. Vorher mussten Eltern neben dem Kind auf der Fahrbahn fahren oder schieben.

Das genaue Verkündungsdatum im Bundesgesetzblatt konnten wir auf keinem amtlichen Server bestätigen – deshalb nennen wir hier nur das Jahr und die Drucksache, aus der sich Inhalt und Zweck ergeben.

Die Absteigepflicht ist enger, als viele denken

Der letzte Satz der Vorschrift wird häufig verkürzt als „beim Überqueren der Fahrbahn muss abgestiegen werden“ wiedergegeben. Tatsächlich knüpft die Pflicht an eine Bedingung an: „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt…“ Nur wer vom Gehweg kommt, muss absteigen. Ein Kind, das ohnehin auf der Fahrbahn fährt, überquert sie fahrend.

Praktisch ist die Regel trotzdem in fast allen Fällen einschlägig – denn genau die Kinder, für die sie gilt, sind ja auf dem Gehweg unterwegs. Und sie hat einen guten Grund: Ein schiebendes Kind ist langsamer, niedriger und für Abbiegende besser einzuschätzen als eines, das vom Gehweg auf die Fahrbahn rollt.

Und was ist mit Laufrad, Roller und Dreirad?

Für sie gilt § 2 Absatz 5 gar nicht, denn er spricht von Fahrrädern. Einschlägig ist stattdessen § 24 StVO:

§ 24 Absatz 1 StVO — Besondere Fortbewegungsmittel

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

Straßenverkehrs-Ordnung, amtliche Fassung, geprüft am 27.08.2026

Diese Fortbewegungsmittel werden also behandelt wie Fußgänger – sie gehören auf den Gehweg, nicht auf die Fahrbahn. Laufräder werden im Wortlaut nicht genannt; sie fallen als „ähnliches nicht motorbetriebenes Fortbewegungsmittel“ darunter. Das ist Auslegung, kein Zitat – sie wird dadurch gestützt, dass ein Laufrad mangels Pedalen auch kein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO ist.

Für motorisierte Kinderfahrzeuge gilt § 24 nicht. Die Norm erfasst ausdrücklich nur nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel — was daraus folgt, steht auf der Seite Elektrofahrzeuge im Recht.

Spielen auf der Fahrbahn

Ergänzend bestimmt § 31 Absatz 1 Satz 1 StVO: „Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.“ Das betrifft genau die Situation, in der ein Kind mit dem Rutschauto oder Laufrad auf der Straße unterwegs ist – auch in einer ruhigen Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 27. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Datenlage ändert.

Häufige Fragen

Ab wann muss mein Kind auf der Straße fahren?

Müssen tut es nie. Ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr darf es den Gehweg nicht mehr benutzen – dann bleiben Fahrbahn und, wo vorhanden, der Radweg nach den allgemeinen Regeln.

Darf mein achtjähriges Kind noch auf dem Gehweg fahren?

Ja. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr besteht ein Wahlrecht: Gehweg oder Fahrbahn. Die Pflicht zum Gehweg endet mit dem achten Geburtstag, die Erlaubnis erst mit dem zehnten.

Darf ich als Elternteil auf dem Gehweg neben meinem Kind herfahren?

Solange das Kind jünger als acht ist, ja – für die Dauer der Begleitung. Ist das Kind acht oder älter, gilt die Ausnahme nicht mehr, auch wenn das Kind selbst noch auf dem Gehweg fahren darf.

Dürfen zwei Erwachsene ein Kind auf dem Gehweg begleiten?

Der Wortlaut spricht von „einer geeigneten Aufsichtsperson“ im Singular. Ob eine zweite Person mitfahren darf, lässt sich daraus nicht sicher beantworten – wir kennen dazu keine Entscheidung und behaupten deshalb nichts.

Muss mein Kind beim Überqueren der Straße absteigen?

Wenn es vorher auf dem Gehweg gefahren ist: ja, und die begleitende Aufsichtsperson ebenfalls. Der Normtext knüpft die Pflicht ausdrücklich an die vorherige Gehwegbenutzung.

Gilt die Gehwegregel auch für Laufräder und Roller?

Nicht über § 2 Absatz 5 – der gilt für Fahrräder. Laufräder, Roller und Dreiräder fallen unter § 24 StVO und werden wie Fußgängerverkehr behandelt, gehören also ohnehin auf den Gehweg.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Absatz 5 — amtliche Fassung
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html
  2. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 — Besondere Fortbewegungsmittel
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__24.html
  3. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 31 — Sport und Spiel
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__31.html
  4. Bundesrat, Drucksache 332/16 vom 15.06.2016 — Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (Begründung zur Begleitperson-Regelung)
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/332-16.pdf
  5. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 63a — Begriff des Fahrrads
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__63a.html

Quellenauswahl nach fester Redaktionsregel: Gesetze, Normen, Behörden und Forschung zuerst. Normen zitieren wir mit Nummer und Ausgabestand ohne Link. Technische Maße eines Fahrzeugs belegen wir mit der Spezifikationsseite des Herstellers und kennzeichnen sie als Herstellerangabe. Shops, Vergleichsportale und andere Ratgeberseiten verlinken wir nicht – wer verkauft oder selbst um dieselben Suchergebnisse konkurriert, belegt keine Tatsache.